
Wege frei machen
Differenzierte Anerkennungsverfahren, das Fehlen von einheitlichen Anerkennungskriterien sowie die Schwierigkeit bei der Bewertung nach dem Notensystem Ihres Abschlusslandes verwandeln ein Anerkennungsverfahren des Hochschulgrades in Deutschland zu einem Verfahrensdschungel.
Das Recht zur Führung im Ausland erworbener Grade ist gesetzlich geregelt und damit rechtlich überprüfbar. Einschlägig ist in der Regel das Landeshochschulgesetz des Bundeslandes, in dem Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben bzw. einnehmen wollen.
Voraussetzung für die Führung eines ausländischen Hochschulgrad oder Titels ist, dass der Grad oder Titel ordnungsgemäß durch eine Hochschule bzw. durch eine hierzu berechtigte staatliche Stelle verliehen wurde. Außerdem muss die Hochschule in dem betreffenden Land staatlich anerkannt oder nach den dort geltenden Akkreditierungsverfahren akkreditiert sein.
Weiterhin muss der akademische Grad (abgesehen von Ehrengraden) aufgrund eines tatsächlich absolvierten und ordnungsgemäß durch Prüfung abgeschlossenen Hochschulstudiums erworben sein. Diese Regelungen gelten grundsätzlich sowohl für staatliche wie kirchliche Grade sowie auch für Hochschultitel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen.
Ein auf Hochschulrecht spezialisierter Anwalt unserer Kanzlei vertritt Sie im Anerkennungsverfahren und prüft sorgfältig die Voraussetzungen eines Rechtsmittels bei Versagung der Anerkennung.
Mobbende Lehrer, ungerecht Noten: RA Simone Pietsch erzählt in der Süddeutschen Zeitung, wann Eltern gegen die Lehrer ihrer Kinder klagen.
Süddeutsche Zeitung »