
„Nahtlos“ anknüpfen
Auslandsemester erweitern den Horizont und erhöhen die Chancen auf dem Arbeitsmarkt. Vielfach kann es bei der Fortsetzung der Ausbildung in Deutschland aber zu Anerkennungsschwierigkeiten kommen. Rechtliche Probleme ergeben sich ebenso bei der Zulassung zu Prüfungen, wenn beispielsweise eine Teilleistung im Ausland erbracht wurde.
Die Voraussetzungen der Anerkennung von ausländischen Studien- und Prüfungsleistungen sind gesetzlich geregelt und somit überprüfbar. Das bedeutet, dass die ausländische Studien- bzw. Prüfungsleistung einer Gleichwertigkeitsprüfung hinsichtlich der Kriterien Inhalt, Niveau und Umfang unterzogen wird.
Um in Deutschland das Studium fortsetzen zu können, müssen die im Ausland erworbenen Studienleistungen anerkannt werden. Ein Recht auf Anerkennung besteht, wenn die ausländische Hochschule und ggf. auch der Studiengang gemäß den Rechtsvorschriften des betreffenden Landes ordnungsgemäß anerkannt oder akkreditiert sind und das Studium an der ausländischen Hochschule durch entsprechende Leistungsnachweise (Fächer- und Notenübersichten, Credits oder ECTS-Punkte, ggf. Praktika oder andere Formen der Leistungsbewertung) dokumentiert wurden.
Ein Anwalt unserer Kanzlei, spezialisiert auf das Hochschulrecht, berät und vertritt Sie gegenüber der Hochschule und Prüfungsämtern hinsichtlich der Anerkennung von im Ausland erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen, um Ihnen eine „nahtlose“ Anknüpfung an das Studium in Deutschland zu ermöglichen.
Mobbende Lehrer, ungerecht Noten: RA Simone Pietsch erzählt in der Süddeutschen Zeitung, wann Eltern gegen die Lehrer ihrer Kinder klagen.
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