
Die „Eintrittskarte” zur gewünschten Schulform. Wenn entgegen der Grundschulempfehlung eine höhere Schulform besucht werden möchte, bedarf es in einigen Bundesländern eines Prognoseunterrichts bzw. einer Aufnahmeprüfung. Lassen Sie sich unter Umständen von einem beraten.
Die Bildungsgangempfehlung oder Grundschulempfehlung ist vielerorts die entscheidende Voraussetzung für den angestrebten Bildungszweig und damit die Weichenstellung für zukünftige Berufsbilder oder aber auch nur die „Eintrittskarte” zur Wunschschule bzw. zu dem angestrebten Bildungsgang. Wenn entgegen der Grundschulempfehlung eine höhere Schulform besucht werden möchte, bedarf es in einigen Bundesländern eines Prognoseunterrichts bzw. einer Aufnahmeprüfung.
Weicht die Bildungsgangempfehlung der Grundschule vom Elternwunsch ab bzw. war der Prognoseunterricht oder das Aufnahmeverfahren nicht erfolgreich, ist der Zugang zur Wunschschule oder dem Bildungsgang zunächst unwiederbringlich verwehrt. Um den Schülern nicht bereits in diesen frühen Lebensphasen Chancen zu verbauen, bleibt oftmals nur die rechtliche Überprüfung.
Jedes Bundesland regelt das Übertrittsverfahren in die Oberschule differenziert. Sofern eine Bildungsgangempfehlung erteilt wird und Relevanz für den Übertritt hat, sind die Kriterien gesetzlich geregelt. Aber nur, wenn der Bildungsgangempfehlung überhaupt Relevanz für die Aufnahme an der Oberschule zukommt, kann diese gerichtlich überprüft werden. In den meisten Bundesländern ist das derzeit der Fall. Anderenfalls verbleibt es bei einer Beschwerde gegenüber der Schule.
Hinsichtlich einer Überprüfung der Rechtmäßigkeit der erteilten Bildungsgangempfehlung sind die pädagogisch-prognostischen Wertungen, die der Empfehlung zugrunde liegen, gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Einer umfassenden Überprüfung zugänglich ist hingegen das Rechnungsverfahren als solches. Bei der Erteilung der einzelnen Zeugnisnoten bzw. den Merkmalen der Lernkompetenz, auf die sich die Bildungsgangempfehlung stützt, sind allgemeine Bewertungsgrundsätze einer Überprüfung wiederum umfassend zugänglich.
In Berlin beispielsweise sind entscheidend für die Bildungsgangempfehlung die Zeugnisnoten aus der Jahrgangsstufe 5 und 6. Aus diesen Zeugnisnoten (doppelte Gewichtung der Noten in Jahrgangsstufe 6) wird eine Durchschnittsnote gebildet. Die Fächer Deutsch, Fremdsprache, Mathematik und Naturwissenschaften werden verstärkt (mit dem Faktor 2) berücksichtigt. Bis zu einer Durchschnittsnote von einschließlich 2,2 ist eine Gymnasialempfehlung, von 2,8 bis 3,2 eine Realschulempfehlung und ab 3,8 eine Hauptschulempfehlung zu erteilen.
In den Zwischenbereichen (2,3 bis 2,7 und 3,3 bis 3,7) ist für die Empfehlung des Bildungsgangs die Einschätzung der Merkmale maßgebend, die die Lernkompetenz kennzeichnen. Diese Entscheidungen sind zu protokollieren. Für den Wechsel nach der Jahrgangsstufe 4 erstellt die Klassenkonferenz innerhalb der letzten drei Wochen vor Ausgabe der Halbjahreszeugnisse die Bildungsgangempfehlung. Dabei werden Fremdsprache, Mathematik und Sachunterricht addiert und durch 4 dividiert. Für die Empfehlungen gelten die selben Durchschnittsnoten.
Das kommt darauf an. Eine pauschale Beantwortung ist kaum möglich und wäre auch wenig seriös, denn innerhalb der jeweiligen Landesvorschriften kommen individuelle Lebenssachverhalte und Lebensumstände mit differenzierter Gewichtung zum Tragen, die einer tatsächlichen und rechtlichen Würdigung unterzogen werden müssen.
Sofern der Bildungsgangempfehlung Relevanz für die Aufnahme an der Oberschule zukommt, kann sie gerichtlich anhand der schulrechtlichen Vorschriften überprüft werden. Wenn der Elternwille bei der Schulwahl davon nicht beeinträchtigt wird, ist nur die Beschwerde möglich.
Generell sollte ein Vorgehen gegen die Bildungsgangempfehlung in Erwägung gezogen werden, wenn die Bildungsgangempfehlung von dem eigenen Dafürhalten abweicht, weil bspw. die Zeugnisse der letzten Halbjahre ein anderes Ergebnis erwarten ließen, insbesondere das letzte Halbjahreszeugnis nicht erwartungsgemäß ausfiel. Beweggründe für eine Überprüfung der Bildungsgangempfehlung können ebenfalls sein, wenn einzelne Zeugnisnoten nicht mit den tatsächlichen Leistungen des Schülers übereinstimmen bzw. wenn die Entscheidung für den Bildungsgang „knapp“ ausfiel. Letztlich kann auch eine generelle Überprüfung und Transparenz der Entscheidung begehrt werden.
Bei der Bedeutung der Sache für die Zukunft Ihrer Kinder ist es selbstredend, dass eine anwaltliche Beratung und Überprüfung aufgrund der Komplexität der Materie von einem spezialisierten Rechtsanwalt durchgeführt werden sollte. Im Falle einer zu überprüfenden Bildungsgangempfehlung legen wir zunächst Frist wahrend Widerspruch ein bzw. erheben Beschwerde. Wir prüfen sehr akribisch und in Kenntnis der einschlägigen Vorschriften sowie mit der notwendigen Erfahrung das behördliche Verfahren zur Erteilung der Bildungsgangempfehlung.
Dies geschieht aufgrund einer Akteneinsicht und ggf. durch Anforderung eines detaillierten Leistungsbildes des Schülers. In der Vergangenheit wurden zu Gunsten unserer Mandanten Bildungsgangempfehlungen bereits im Widerspruchsverfahren abgeändert. Kann jedoch auf dieser Ebene keine gütliche Einigung mit der Schulinstitution erlangt werden, prüfen wir sehr sorgfältig die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels und raten Iihnen ggf. mittels Klage und Einstweiliger Anordnung den Rechtsweg zu beschreiten.
Berlin - Der Anmeldezeitraum für das Schuljahr 2012/13 in die Klassenstufe 7 läuft nur vom 08. – 22.02.2012.
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