
Auf Grund des föderalistischen Staatsaufbaus der Bundesrepublik (Schulrecht ist Länderrecht) gelten Schulabschlüsse und die damit verbundenen Zugangsberechtigungen zu anderen Bildungszweigen vorerst nur im räumlichen Hoheitsgebiet des ausstellenden Bundeslandes. Da die Rahmenlehrpläne und Anforderungen an die Abschlüsse bundesübergreifend zum Teil erhebliche Unterschiede aufweisen, haben sich die Länder im Rahmen des Hamburger Abkommens der Ministerpräsidenten von 1964/71 (vgl. § 17) für die Mehrzahl der Schulabschlüsse auf eine Anerkennung verständigt. Unabhängig hiervon ergibt sich aus Art 12 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art 3 Abs. 1 GG ein individueller Anspruch eines Absolventen auf Anerkennung des Abschlusses und Zugang zum gewünschten Bildungsgang, sofern die zu vergleichenden Abschlüsse des abgebenden und aufnehmenden Bundeslandes vergleichbar sind und keine sonstigen Zugangshindernisse bestehen. Lauf BVerfG ist hierbei ein großzügiger Maßstab anzulegen. Bei ausländischen Schulabsolventen ist zu differenzieren, ob diese aus einem EU-Mitgliedsstaat oder einem Staat außerhalb der EU kommen. Denn während Angehörige von EU-Mitgliedstaaten sich über Art 7, 48 ff. EU-Vertrag auf die Gleichbehandlung mit Inländern und somit indirekt auch auf Art 12 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art 3 Abs. 1 GG berufen können, gilt dieses für Schulabsolventen außerhalb der EU nicht.
Schulen, welche nicht von deutschen Einrichtungen oder Bildungsträgern getragen werden und ggf. nach ausländischen Lehrplänen und Lehrmethoden arbeiten. Ausländische Schulen unterliegen insoweit nicht der deutschen Schulaufsicht und erfüllen nur in Ausnahmefällen für deutsche Schüler die Schulpflicht (Befreiung erforderlich). Von den ausländischen Schulen sind die Privatschulen mit ausländischen Einschlag und Bildungszielen zu unterscheiden, welche regelmäßig auch der deutschen Schulaufsicht unterliegen.
Alle Aufgaben, welche die Voraussetzungen für die innere Schularbeit schaffen. Zu nennen sind hier beispielhaft die Beschaffung und Bereitstellung von Lehrmitteln oder des Schulgebäudes bzw. die Einstellung erforderlichen Lehrpersonals bzw. des Hausmeisters. Die äußeren Schulangelegenheiten gehören in den Kompetenzbereich der Schulträger.
Einrichtung des Zweiten Bildungswegs, an dem Erwachsene im Abendunterricht die Allgemeine Hochschulreife (Abitur) erwerben können. Der Aufbau und der Bildungsgang dieser Einrichtung ergeben sich neben besonderen länderspezifischen Regelungen aus der „Vereinbarung über die Neugestaltung der Abendgymnasien“ vom 21.06.1979 in der Fassung vom 16.06.2000 (KMK-Beschl. 240.2/1).
Einrichtung des Zweiten Bildungswegs, an der Erwachsene im Abendunterricht den Hauptschulabschluss erwerben können. Dieser Bildungsweg wird vielfach über die Volkshochschulen angeboten. Die Schulzeit beträgt in der Regel 1 Jahr. Der Bewerber hat regelmäßig nachweisen, dass er berufstätig ist.
Einrichtung des Zweiten BildungswegsZweiten Bildungswegs, an der Erwachsene im Abendunterricht den Mittleren Schlussabschluss erwerben können. Die Schulzeit beträgt in der Regel 2 Jahre. Bewerber müssen den Hauptschulabschluss besitzen.
Bestätigt dem Schüler lediglich die Schulpflichtzeit erfüllt zu haben. Es wird Schülern erteilt, die das Ziel der Bildungsgänge im Sekundarbereich I und II nicht erreicht haben.
Sekundarschulabschluss, der nach 12 bzw. 13 Schuljahren in der Gymnasialen Oberstufe erworben wird und die Allgemeine Hochschulreife, d.h. die Berechtigung zum Zugang zu allen Hochschulen und Fachrichtungen, verleiht. Von der Allgemeinen Hochschulreife sind die fachbezogenen Abschlüsse (Fachhochschulreife, fachgebundene Hochschulreife) abzugrenzen, welche nur einen beschränkten Zugang zu den Hochschulen ermöglichen."In der Regelschulzeit dauert der Bildungsweg 3 höchstens 4 Jahre. Zugangsvoraussetzung ist eine berufliche Qualifikation (abgeschlossene Berufsausbildung) bzw. ggf. auch der Nachweis, dass in den letzten drei Jahren eine feste Anstellung bestand. Da es sich um einen berufsbegleitenden Bildungsweg handelt, muss anfangs ein Beschäftigungsverhältnis bestehen. In der Regel müssen die Bewerber darüber hinaus den Mittleren Schulabschluss oder einen ihm gleichwertigen Schulabschluss nachweisen.
Schüler, der die Hochschulzugangsberechtigung erworben und innehat.
Abschlussprüfung am Ende der Gymnasialen Oberstufe zur Erlangung der Allgemeinen Hochschulreife. Die Prüfung erfolgt regelmäßig schriftlich und mündlich in vier Fächern, welche je nach Landesrecht durch ein fünftes Fach oder eine besondere Lernleistung ergänzt werden. Zum Teil haben die Länder ein landeseinheitliches Zentralabitur eingefügt.
Lehrer in einem Anstellungsverhältnis können bei Verletzungen der Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis abgemahnt werden. Auf Grund der Rüge- und Warnfunktion der Abmahnung hat diese regelmäßig einen Ausspruch einer Kündigung voranzugehen, vgl. Kündigungsschutzgesetz.
Siehe Religionsunterricht
Eine Abordnung ist eine zeitlich befristete Versetzung an eine andere Dienststelle mit Übertragung eines anderen Dienstpostens. Die Regelung dient dem Dienstherren zur Deckung eines vorübergehenden Personalbedarfs (dienstliches Bedürfnis) an einer anderen Schule, kann aber auch vom Lehrer bzw. Beamten beantragt werden. Neben dem dienstlichen Bedürfnis kommt nach vorheriger Anhörung des Lehrers bzw. des Beamten auch eine Abordnung mit dem Ziel der Versetzung in Betracht, sofern beispiehaft eine Versetzung aus laufbahnrechtlichen oder haushaltsrechtlichen Gründen nicht möglich ist.
Am Ende des schulischen Teils der Berufsausbildung im dualen System der Berufsschulen wird bei mindestens ausreichenden schulischen Leistungen ein Abschlusszeugnis ausgestellt. Die Verleihung erfolgt zusammen mit dem Facharbeiterbrief bzw. dem Kaufmannsgehilfenbrief bzw. dem Gesellenbrief. Das Zeugnis schließt den Nachweis des Hauptschulabschlusses, ggf. mit entsprechenden Abschlussnoten auch den Mittleren Schulabschluss, mit ein.
Das Absentenbuch ist eine bayerische Einrichtung und mit dem Klassenbuch zu vergleichen, das in anderen Bundesländern geführt wird. Dem entsprechend tragen Lehrer zu Beginn jeder Unterrichtsstunde die abwesenden Schüler ein, außerdem werden hier die Krankmeldungen aufgelistet. Das Absentenbuch kontrolliert also die Schul- und Aufsichtspflicht. Zu viele Fehlzeiten können zu Nachprüfungen oder aber zur Aberkennung von Noten und Leistungen bzw. auch zu Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen führen. Im Gegensatz zum Klassenbuch enthält das Absentenbuch keine Hinweise zu disziplinarischen Maßnahmen, so dass oftmals für die Betreuung Schüler verantwortlich sind.
Das Aufmerksamkeitsdefizit-Syndrom (ADS) ist eine psychische Störung, die häufig in Verbindung mit Hyperaktivität (ADHS) auftritt. Eine unterbliebene Behandlung kann schwere Folgen für den Lebensweg
Das Aufmerksamkeitsdefizit-Syndrom (ADS) ist eine psychische Störung, die häufig in Verbindung mit Hyperaktivität (ADHS) auftritt. Eine unterbliebene Behandlung kann schwere Folgen für den Lebensweg des betroffenen Kindes sowie seiner Familie und seines Umfelds haben. Nach aktuellen Studien stellt AD(H)S die am häufigsten diagnostizierte psychische Störung in jungen Jahren dar, von der rund drei bis zehn Prozent aller Kinder und Jugendlichen betroffen sind. Ursache ist das Zusammenwirken mehrerer, zum Teil genetischer, Faktoren. Folgende Symptome können auf AD(H)S hindeuten: Unkonzentriertheit, Verträumtheit, Unordnung, Vergesslichkeit, häufiges Verlieren oder Verlegen von Dingen, Streit beim Spielen mit anderen Kindern, Hausarbeiten stellen eine Qual dar. Die Krankheit kann nur von Fachleuten, wie Kinderärzten und Psychiatern, diagnostiziert werden. Die Behandlungsmethoden sind unterschiedlich. Vielfach werden mehrere Methoden (Medikamente und Psychotherapie, Bewegungs-, und Ergotherapie, Logopädie etc.) kombiniert. Ziel der Behandlung ist der Umgang der Betroffenen mit der Erkrankung.
Als Verwaltungsverfahren besteht auch bei der Schulakte das Recht auf Akteneinsicht. Dieses kann in der Regel von den Erziehungsberechtigten bzw. ihren Bevollmächtigten bei berechtigtem Interesse ausgeübt werden. Volljährige Schüler können die Akte selbst einsehen. Das Akteneinsichtsrecht umfasst auch Prüfungen und Leistungskontrollen. Aus Gründen des Datenschutzes oder wegen Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Erfüllung des Bildungsauftrags kann das Einsichtsrecht beschränkt sein bzw. unter Umständen nur Rechtsanwälten gestattet werden.
Im Schulbereich muss die Schule das in allen Ländern bestehende Alkoholverbot, welches auch in Pausen oder auf Schulveranstaltungen gilt, mit dem ihr zur Verfügung stehenden Mitteln umsetzen. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kann dieses von Ermahnungen bis zur Ordnungsmaßnahme reichen. Gegen Alkohol im außerschulischen Bereich besteht seitens der öffentlichen Schulen keine Sanktionsmöglichkeit, da dieser Bereich den Erziehungsberechtigten obliegt. Bei Schulen in privater Trägerschaft kann ein Verstoß gegen das Alkoholverbot weiterreichende Folgen haben, sofern der privatrechtliche Schulvertrag entsprechende Regelungen vorsieht.
Zu den allgemeinbildenen Schulen zählen die Grund-, Haupt-, Realschule und das Gymnasium wie auch Gesamt- und Sonderschule. Der Begriff dient der Abgrenzung zu den Berufsschulen.
Die Allgemeine Hochschulreife (Abitur) stellt die Zugangsberechtigung für die Hochschule und für alle Fachrichtungen dar. Sie wird in der Regel in der Gymnasialen Oberstufe durch die Abiturprüfung erworben.
Siehe Schulordnung
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz schützt beamtete oder angestellte Lehrer sowie auch Stellenbewerber vor Diskriminierung wegen der Rasse, ethnischer Herkunft, Geschlecht, Religion und Weltanschauung, Behinderung, Alter und sexueller Identität. Gegen Benachteiligungen steht den Betroffenen das Verwaltungsverfahren bzw. der Rechtsweg offen.
Im Rahmen des Zentralen Vergabeverfahrens unterscheidet die ZVS u. a. zwischen Alt- und Neu – Abiturienten. Ein Bewerber für das Wintersemester, gilt als sog. Alt-Abiturient", wenn er seine Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar erworben hat. Demhingegen wird ein Studienplatzbewerber für das Wintersemester, der seine Hochschulzugangsberechtigung nach dem 15. Januar erworben hat, als "Neu-Abiturient" qualifiziert.
Siehe Privatschulen
Mit der Regelung der Altersteilzeit soll den Interessierten über die vorzeitige Reduzierung der Arbeitszeit eine Gewöhnung an den Ruhestand bzw. mit zunehmendem Alter eine Arbeitsentlastung ermöglicht werden. Diverse Modelle und Regelungen werden hierzu von den betreffenden Tarifverträgen vorgesehen.
Siehe Humanistisches Gymnasium
Die Schule bzw. deren Lehrkörper sind von Amts wegen zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, die sie im Zusammenhang mit ihrer Lehrtätigkeit in Erfahrung gebracht haben. Von der Schweigepflicht nicht umfasst ist die Anzeige von Straftaten. Zum Teil wird die Amtsverschwiegenheit von den Ländern speziell geregelt.
Eine Amtshaftung kommt bei Lehrern insbesondere bei Verletzung ihrer Aufsichtspflicht in Betracht, wobei eine unmittelbare Haftung des Lehrers in der Regel ausgeschlossen ist, da bei Sachschäden, die bei einem Schüler selbst eintreten oder für die ein Schüler verantwortlich ist, im Fall der Aussichtspflichtverletzung gemäß § 839 BGB i.V.m. Art 34 GG das Land haftet und bei Personenschäden die gesetzliche Unfallversicherung der Schüler (vgl. §§ 636 ff. RVO) eingreift. Im Übrigen besteht eine Schülerunfallversicherung. Sofern die Pflichtverletzung des Lehrers grob fahrlässig oder vorsätzlich erfolgte, kommen Rückgriffssansprüche des Landes etc. in Betracht.
Siehe Schweigepflicht
Die Androhung einer Ordnungsmaßnahme kann in den einschlägigen Schulgesetzen selbst als eigenständige Ordnungsmaßnahme geregelt sein. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist eine Androhung der tatsächlichen Ordnungsmaßnahme vorzuziehen, sofern im Sinne eines positiven Ausblicks damit gerechnet werden kann, dass der Schüler sich zukünftig ordnungsgemäß verhalten wird.
Siehe Rechtsschutz
Siehe Rechtsschutz
Siehe Rechtsschutz
Siehe Rechtsschutz
Siehe Rechtsschutz
Die Angebotsschule ist von der Regelschule zu unterscheiden. Währenddessen bei der Regelschule eine gesetzliche Vermutung für ein flächendeckendes Bedürfnis besteht und hieraus eine staatliche Verpflichtung zur Einrichtung abgeleistet werden kann, Bedarf die Einrichtung einer Angebotsschule durch einen Schulträger einem besonderen Bedürfnis (beispielhaft: interessierte Schülerzahl etc.). Beispiele für ein schulisches Angebot sind u. a. die Vorschule oder Vorklasse oder die 10. Klasse an einer Hauptschule.
Vom Grundsatz, dass Lehrer Beamte sind, machen bereits einige Landesgesetze (Berlin) eine Ausnahme, so dass Lehrer auch im Rahmen eines Anstellungsvertrags tätig werden können. Für angestellte Lehrer gelten das allgemeine Zivilrecht nebst Sondergesetzen (KSchG) sowie entsprechende Tarifverträge mit Besonderheiten insbesondere zur Urlaubs- und Arbeitszeit. Für Streitigkeiten sind die Arbeitsgerichte zuständig.
Unabhängig davon, dass bei einer Vielzahl von schulischen Entscheidungen und Maßnahmen Informationsrechte der Eltern in den jeweiligen Landesrechten verankert sind, besteht bei diversen Entscheidungen und Maßnahmen zudem eine vorherige Anhörungspflicht der Schule gegenüber den Erziehungsberechtigten, wie z. B. bei sämtlichen Ordnungsmaßnahmen.
Mit Beginn der Schulpflicht der Kinder sind Eltern gesetzlich verpflichtet, ihre Kinder zur Schule anzumelden. Die Nichtbeachtung ist kann eine Ordnungswidrigkeit darstellen bzw. auch eine gerichtliche Verurteilung nachsichziehen.
Öffentliche Schulen
Das Fach „Arbeitslehre“ (teilw. auch andere Bezeichnungen mögl.) umfasst die Themen Technik, Wirtschaft, Haushalt und Beruf und wird an Hauptschulen als Pflichtfach, im Sekundarbereichs I teils als eigenes Fach, unterrichtet.
Als Dyskalkulie oder Aristmasthenie wird eine Rechenschwäche bezeichnet, wobei diese in unterschiedlicher Form auftreten kann. Es wird zwischen den Ausprägungsarten Nominalismus, Konkretismus und Mechanismus unterschieden. Beim Nominalismus kennen die betroffenen Kinder zwar die Namen von Zahlen und die Zahlenreihenfolge, begreifen aber die dahinter stehenden Quantitäten nicht. Merkmale: Schwierigkeiten beim addieren und subtrahieren von Zahlen oder zählen unter zu Hilfenahme der Finger selbst bei leichten Übungen. Beim Mechanismus rechnen die Kinder die Aufgaben unreflektiert, ohne die Rechenarten zu verstehen bzw. erklären zu können. Beim Konkretismus fällt den Kindern die Abstraktion der Rechnung schwer, so dass die Kinder an Musterrechnungen haften bleiben oder etwa länger als andere mit den Fingern rechnen. Rechenschwächen können meist nicht durch Üben oder Förderunterricht ausgeglichen werden, sondern bedürfen therapeutischer Hilfe.
Der sog. Arrest oder Karzer ist eine überholte, nicht mehr zulässige, Ordnungsmaßnahme. Sie ist abzugrenzen vom ggf. zulässigen Nachsitzen.
Die Entscheidung, eine Schule zu schließen oder nicht fortzuführen, stellt als Schulorganisationsmaßnahme einen überprüfbaren Verwaltungsakt dar. Die Schulschließung setzt grundsätzlich die Abwägung öffentlicher Interessen mit den Gemeinwohlbelangen voraus. Eine unzumutbare Belastung kann sich u. a. aus einem in Folge der Schulschließung unzumutbaren Schulweg etc. ergeben. Eine Bestandsgarantie für den Fortbestand einer Schule gibt es allerdings nicht. Gleiches gilt auch für die Zusammenlegung von Schulen."
Mit der Schulpflicht der Kinder geht der Anspruch eines Kindes auf Aufnahme in eine öffentliche Schule sowie auch der Zugang zu einer weiterführenden Schule einher. Es gibt allerdings kein Recht auf Zugang zu einer bestimmten Schule, sofern z. Bsp. der Schulbezirk mehrere Schulen des gleichen Bildungsgangs vorhält. Insofern haben die Länder zum Teil gesetzliche Regelungen für die Wahl bzw. das Auswahlverfahren für die Schulzuweisung getroffen. Die Schulzuweisung unterliegt als Verwaltungsakt der gerichtlichen Überprüfung.
Zu den Pflichten der Schulleitung und der Lehrer zählt u.a. die Aufsichtspflicht, also die Verantwortung für die Beaufsichtigung der Kindern und Schüler bzw. die Pflicht diese vor drohenden Schäden und Verletzungen zu schützen. Welche konkreten Maßnahmen und Vorkehrungen hierzu im Einzelnen notwendig sind, richtet sich nach Alter, Entwicklungsstand, Reifegrad etc. sowie nach der allgemeinen und konkreten Situation des Einzelnen, der Gruppe oder Klasse. Die Aufsichtspflicht umfasst den gesamten Schulbetrieb, also auch Schulveranstaltungen außerhalb der Schule. Wer die Aufsicht konkret auszuüben hat, richtet sich nach schulinternen Regelungen. Fehlt eine solche, kommt ein Organisationsverschulden der Schulleitung in Betracht. Eine Verletzung der Aufsichtspflicht kann Schadenersatzansprüche nach sich ziehen bzw. eine Strafbarkeit begründen.
Abschlussprüfung am Ende der Berufsausbildung besteht im dualen System aus einem praktischen und einem schriftlichen Teil. Wird dieser bestanden, so wird bei mindestens ausreichenden schulischen Leistungen ein Abschlusszeugnis ausgestellt. Die Verleihung erfolgt zusammen mit dem Facharbeiterbrief bzw. dem Kaufmannsgehilfenbrief bzw. dem Gesellenbrief. Das Zeugnis schließt den Nachweis des Hauptschulabschlusses, ggf. mit entsprechenden Abschlussnoten auch den Mittleren Schulabschluss, mit ein.
Ausbildungsbeihilfen bzw. eine Ausbildungsförderung wird nach dem Bundesausbildungsgesetz (BaföG) für sämtliche anerkannten Ausbildungsarten geleistet. Denn gemäß der Zielsetzung des Gesetzgebers soll den jungen Menschen die Möglichkeit gewährleistet werden, unabhängig von den finanziellen und sozialen Verhältnissen ihres Elternhauses oder ihrer Lebensumstände eine Ausbildung entsprechend ihrer Fähigkeiten und Interessen zu erlangen. Sofern die persönlichen Voraussetzungen (deutsche Staatsangehörigkeit, § 8 BAföG; Eignung, §§ 9, 48 BAföG; Alter, § 10 BAföG) vorliegen, wird gemäß § 2 BAföG eine Förderung für den Besuch von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen, Berufsfachschulen, Fach- und Fachoberschulen, Beruffachschulen, Abendhaupt- bzw. –realschulen etc. gefördert. Der Antrag auf Förderung ist von den Eltern bzw. ab dem 15. Lebensjahr auch vom Schüler an das Amt für Ausbildungsförderung im Bezirk der Ausbildungsstätte bzw. an das Amt für Ausbildungsförderung bei der Stadt/Kreisverwaltung am Wohnort der Eltern bzw. des Schülers zu stellen.
Siehe Ausbildungsbeihilfe
Die Ausbildungsordnung ist eine Rechtsverordnung, die neben der schulischen Ausbildung die betriebliche Ausbildung für einen anerkannten Ausbildungsberuf im Rahmen des dualen Systems regelt.
Ausländische Schüler haben dem Grunde nach die gleichen Rechte und Pflichten wie deutsche Schüler. Zu nennen sind hier insbesondere Art. 2 Abs. 1 GG (freie Entfaltung der Persönlichkeit), Art. 3 GG (Chancengleichheit) und Art. 4 GG (Religionsfreiheit) Auch für sie gilt in der Regel die Schulpflicht. Andere Regelungen, wie z.Bsp. die freie Wahl der Bildungsstätte nach Art. 12 GG bzw. das Recht auf Ausbildungsförderung setzen jedoch vielfach die deutsche Staatsbürgerschaft voraus.
Beim Auslandsschuljahr wird die Schulausbildung für einen gewissen Zeitraum zugunsten einer Schulausbildung an einer ausländischen Schule unterbrochen. Ein Auslandsjahr bedarf der Genehmigung der Schule. Zum Teil muss die hier unterbrochene Schulausbildung nachgeholt werden.
Eine deutsche Schule im Ausland, welche meist den dort ansässigen Bundesbürgern einen deutschen Schulabschluss ermöglichen will. Auslandsschulen werden regelmäßig als Privatschulen betrieben und unterliegen nicht dem deutschen, sondern regelmäßig dem Schulrecht des jeweiligen Landes.
Als zusätzliche Qualifikationsmaßnahme kann auch das Auslandsstudium bezeichnet werden, bei dem der Student die Gelegenheit hat, seine Sprachfähigkeiten, Fachkenntnisse und seine Persönlichkeit weiter zu entwickeln. Ein Auslandsstudium umfasst regelmäßig bis zu zwei Semestern und kann heutzutage sowohl in einer Fremdsprache, als auch an einem deutschen Lehrstuhl im Ausland absolviert werden. Die Anerkenung des jeweiligen Abschlusses an der heimischen Hochschule sollte ebenso wie die Möglichkeit eines Stipendiums im Voraus geprüft werden.
Siehe Zugangsvoraussetzungen
Der Ausschluss vom Unterricht stellt eine schulische Ordnungsmaßnahme dar, welche im Hinblick auf das Fehlverhalten und das Prognoseverhalten angemessen zu sein hat. Als Verwaltungsakt ist die Maßnahme einer gerichtlichen Überprüfung zugängig.
Der Ausschluss von der Schule stellt die „ultima ratio“ der schulischen Ordnungsmaßnahmen dar und darf nur angeordent werden, sofern die Bildungs- und Erziehungsziele der Schule als solche oder die Sicherheit und Gesundheit oder Unversehrheit von Personen oder Sachen gefährdet sind. Als Verwaltungsakt ist die Maßnahme einer gerichtlichen Überprüfung zugängig. Sofern noch eine Schulpflicht besteht, muss davon ausgegangen werden, dass eine geeignete Ersatzausbildung angeboten werden muss.
Nach dem ZVS – Vergabeverfahren werden die von den deutschen Hochschulen an die ZVS gemeldeten Studienplätze in drei Vergabequoten aufgeteilt. Je 20 % der Studienplätze werden hiernach nach der Abiturbestennote und der Wartezeit vergeben. Die verbleibenden 60 % der Studienplätze werden von den jeweiligen Hochschulen zur Schärfung des Universitätsprofils nach eigenen Kriterien der Hochschulen in einem eigenständigen Auswahlverfahren besetzen. Die ZVS handelt hier lediglich im Auftrag der Hochschulen. Als Auswahlkriterien kommen je nach Hochschule u. a. die Abiturnote, das ergebnis eines persönlichen Auswahlgesprächs, bestimmte Fächerkombinationen beim Abiturzeugnis sowie Eignungstests und Zugangsprüfungen in Betracht. Studienbewerber können sich im Rahmen dieser Vergabequote bei bis zu sechs Hochschulen bewerben.
Berlin - Der Anmeldezeitraum für das Schuljahr 2012/13 in die Klassenstufe 7 läuft nur vom 08. – 22.02.2012.
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