
Zur Begrifflichkeit ist vorerst einmal anzumerken, dass unter Studienplatzklagen sowohl die gängigen Studienplatzklagen außerhalb der Kapazität als auch Klagen innerhalb der Kapazität, also im Rahmen der von den Hochschulen gemeldeten Studienplätze, verstanden werden.
Die Studienplatzklagen außerhalb der Kapazität beruhen auf einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1972, wonach im Hinblick auf das Grundrecht auf freie Berufswahl Zulassungsbeschränkungen zu Studienplätzen, wie dem Numerus Clausus, nur dann zulässig sind, wenn der Staat bzw. die Hochschulen dafür Sorge tragen, dass alle vorhandenen Studienplatzkapazitäten den Bürgern zur Verfügung gestellt werden.
Mithin geht es bei den Studienplatzklagen um die Frage, ob die jeweilige Hochschule durch die an die ZVS gemeldete Anzahl der Studienplätze ihre Kapazitäten vollständig im Sinne der Kapazitätsverordnung (KapVO) ausgeschöpft hat.
Dies war zumindest in der Vergangenheit bei einer Vielzahl der Hochschulen nicht der Fall, so dass beispielsweise im Jahr 2006 von den Verwaltungsgerichten 400 Plätze und im Jahr 2007 sogar 442 Plätze im Fachbereich Medizin zusätzlich unter den Klägern verteilt werden konnten.
Bei Klagen innerhalb der Kapazität richtet sich das Rechtsmittel gegen die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens als solches. Als gesetzlich geregeltes Verfahren ist die durch die ZVS oder die Hochschulen erfolgte Auswahl der Studienbewerber gerichtlich überprüfbar.
Sofern die ZVS oder die Hochschule die Durchschnittsnote oder die Wartezeit falsch berechnet oder einen Härtefall ablehnt bzw. der Hochschule bei den Auswahlkriterien Fehler unterlaufen oder im Eignungstest bzw. dem Auswahlgespräch sachfremde Erwägungen (familiäre Vorgeschichte) Einfluss genommen haben oder diskriminierende Fragen (Schwangerschaft, Religion etc.) gestellt wurden, sollte hier unverzüglich gehandelt werden. Denn auf Grund der typischen Konkurrentensituation derartiger Verfahren kann einem – auch zu Unrecht – zugelassenen Bewerber im Nachgang der Studienplatz nicht mehr entzogen werden. Infolgedessen müssen regelmäßig vor den Ablehnungsbescheiden entsprechende – den Studienplatz sichernde – Schritte eingeleitet werden.
Wenn Sie mehr über die Studienplatzklage wissen wollen, können Sie hier unsere ausführliche Informationsbroschüre „Studienplatzklage” herunterladen oder sich einen ersten Einblick über unsere Ausführungen zu den medizinischen Fächern verschaffen.
Auch stehen wir Ihnen gerne für eine Erstberatung telefonisch unter
030. 8100 5700 zur Verfügung oder nutzen Sie unser Kontaktformular.
Es gibt immer mehrere Wege zum Ziel – die Frage ist nur, ob diese gangbar sind. Vorliegend stehen ein Auslandsstudium, der sog. Quereinstieg und die Wartezeit zur Disposition.
Das Auslandsstudium stellt zweifelsohne eine Alternative zum gewünschten Studiengang dar. Derzeit beliebt bei deutschen Studienbewerbern sind wegen der zum Teil auf Deutsch abgehaltenen Lehrveranstaltungen die Universitäten in Ungarn sowie selbstverständlich – unter Inkaufnahme gewisser Sprachbarrieren – auch Studien an englischen, französischen, amerikanischen etc. Universitäten. Zu beachten ist, dass die dortigen Universitäten teilweise ebenfalls Aufnahmekriterien aufstellen und oftmals nicht zu unterschätzende Studiengebühren – wie bspw. in Ungarn mit bis zu 6.000,00 € pro Semester – verlangen.
Sofern in Anbetracht dieser Kosten und der Länge des Studiums beabsichtigt ist, im Ausland lediglich das Studium aufzunehmen, um zu einem späteren Zeitpunkt an eine deutsche Hochschule zu wechseln, ist zu berücksichtigen, dass bei den medizinischen Fächern zumeist auch in den höheren Semestern die Bewerberanzahl die vorhandenen Studienplätze übersteigt und Sie folglich erneut vor der Frage einer Studienplatzklage stehen. Für ein Auslandsstudium sollte sich daher nur entscheiden, wer den Reiz des Neuen und den Erfahrungsschatz einer fremden Kultur sucht. Denn ein finanzieller Vorteil besteht gegenüber einer Studienplatzklage regelmäßig nicht.
Eine weitere Alternative besteht über einen sog. Quereinstieg. Hier nimmt der Studienbewerber vorerst einen zulassungsfreien Studiengang – wie bspw. Biologie und Chemie etc. – auf, um über die Anerkennung entsprechender Leistungsnachweise dann zu einem späteren Zeitpunkt die Zulassung in ein höheres Fachsemester – bspw. der Medizin – zu beantragen. Zu beachten ist hierbei, dass in jedem Fall sichergestellt werden muss, dass die dort erlangten Leistungsnachweise im begehrten Studiengang anerkannt werden. Denn andernfalls wäre die dort verbrachte Zeit nutzlos und würde zudem gemäß § 14 VI VergabeVO ZVS bei der Wartezeit unberücksichtigt bleiben. Darüber hinaus gilt das oben Gesagte. Auch ein Einstieg in spätere Semester macht eine Studienplatzklage meist nicht entbehrlich.
Als letzte Möglichkeit verbleibt somit die Möglichkeit, über die Wartezeit ans Ziel zu gelangen. Hierzu darf fairer Weise nicht unterschlagen werden, dass Ihnen am Ende Ihrer Berufstätigkeit mehrere Berufsjahre und die entsprechenden Einkünfte fehlen, was bei den angestrebten Berufszielen regelmäßig in keinem Verhältnis zu den jetzigen Kosten einer Studienplatzklage steht. Aber es ist ein für Studienbewerber ohne finanziellen Hintergrund gangbarer Weg.
Resümierend stellt sich daher unseres Erachtens die Studienplatzklage alternativlos dar, sofern man sich derzeit eine Studienplatzklage leisten bzw. irgendwie finanzieren kann.
Wenn Sie mehr über die Studienplatzklage im Allgemein wissen wollen, können Sie hier gerne unsere ausführliche Informationsbroschüre Studienplatzklage.pdf herunterladen.
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Wir betreuen Mandanten im gesamten Bundesgebiet in Studienplatzklagen. Dank der heutigen Kommunikationsmittel ist ein persönliches Gespräch keine Voraussetzung für eine erfolgreiche Mandanten-Anwalts-Beziehung.
Eine erste Kontaktaufnahme zu uns erfolgt in der Regel per Telefon, E-Mail oder über unser Kontaktformular. Selbstverständlich stehen wir Ihnen auch für ein persönliches Gespräch in unseren Kanzleiräumen am Kurfürstendamm in Berlin – Charlottenburg zur Verfügung. Bei gegenseitiger Sympathie und entsprechendem Vertrauen übersenden wir Ihnen dann die weiteren Unterlagen zur Aufnahme des Mandats. Bei der Mandatsbetreuung und Kommunikation bedienen wir uns – Ihr Einverständnis vorausgesetzt – neuester Technik und Kommunikationsmittel. Insbesondere stellen wir jedem Mandanten eine virtuelle Webakte zur Verfügung, die es ihm ermöglicht, jederzeit und weltweit den ein- und abgehenden Schriftverkehr unverzüglich zur Kenntnis zu nehmen.
Für die Durchführung einer Studienplatzklage benötigen wir von Ihnen folgende Unterlagen:
Für Klagen in höheren Semestern benötigen wir zudem:
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne telefonisch unter 030. 8100 5700 zur Verfügung oder nutzen Sie unser Kontaktformular.
Die Kosten einer Studienplatzklage setzen sich aus den Kosten des eigenen Anwalts sowie – sofern sich die Hochschule ebenso anwaltlich vertreten lässt – den Kosten des gegnerischen Anwalts und den Gerichtskosten zusammen.
Die Höhe der Gebühren der Anwälte regelt das Rechtsberatungsgesetz (RVG) als Mindestpreisvorschrift. Für den Rechtssuchenden hat dies den Vorteil, dass er sich darauf beschränken kann, den Anwalt seines Vertrauens zu suchen.
Die Höhe der Gerichtskosten regelt das Gerichtskostengesetz (GKG).
Für die nominelle Gebührenfestlegung ist zum einen der jeweils festgesetzte Streitwert maßgeblich. Der Streitwert wird vom zuständigen Gericht festgesetzt. Bundesweit hat sich herausgebildet, dass für die Eilverfahren ein Streitwert von 2.500,00 € bis zu 5.000,00 € und für das Hauptsacheverfahren von regelmäßig 5.000 € festgesetzt wird. Zum anderen ist maßgeblich, welche Gebührentatbestände durch die Tätigkeit des Anwalt bzw. des Gerichts ausgelöst werden. Zu nennen sind anwaltlich hier u. a. die Geschäfts-, Verfahrens- und Termingebühr sowie ggf. noch eine Vergleichsgebühr sowie gerichtlich die Verfahrens- und Urteilsgebühr.
Um Sie an dieser Stelle nicht Übergebühr in Anspruch zu nehmen, sollte bei medizinischen Studiengängen als Faustregel im Durchschnitt mit Kosten von 1.400,00 € bis zu 1.800,00 € je Hochschule gerechnet werden.
Wenn Sie mehr über die Kosten bzw. die Studienplatzklage im Allgemein wissen wollen, können Sie hier gerne unsere ausführliche Informationsbroschüre Studienplatzklage.pdf herunterladen.
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Eine Studienplatzklage sollte grundsätzlich jeder in Betracht ziehen, der im ZVS – Vergabeverfahren keine Aussichten hat, zeitnah einen Studienplatz zu erhalten. Hier ist die Studienplatzklage trotz ihrer Kosten alternativlos!
Wie wir Ihnen bereits unter „Alternativen zur Studienplatzklage” dargelegt haben, ist die Studienplatzklage im Kosten-Nutzen-Vergleich zu den alternativen Wegen – Auslandsstudium, Quereinstieg oder der Inkaufnahme der Wartezeit – uneingeschränkt jedem zu empfehlen, der im ordentlichen Vergabeverfahren ansonsten keine Chance hat, seinen gewünschten Studienplatz zu erhalten.
Ein schlechtes Gewissen brauchen Sie bei einer Studienplatzklage zweifelsohne nicht zu haben. Denn Sie begehren lediglich die Zulassung zu einem außerkapazitären Studienplatz und ihretwegen verliert kein anderer Bewerber seinen Platz.
Sicherlich schrecken die hohen Kosten, welche bei einem Rundumschlag von 10 Hochschulen mit ca. 12.000,00 € bis ca. 15.000,00 € zu Buche schlagen können, ab. Setzt man dieses jedoch schon allein ins Verhältnis zum Verdienstausfall, den Sie einkalkulieren müssen, wenn Ihnen auf Grund der Wartezeit am Ende Ihre Berufstätigkeit mehrere Berufsjahre fehlen, so relativiert sich dieser Betrag erheblich. Mit der Erfüllung Ihres Lebenstraums bzw. Berufswunsches können Sie darüber hinaus keine Relation mehr bilden.
Unseres Erachten reduziert sich daher die Entscheidung „FÜR oder GEGEN” die Studienplatzklage auf die pekuniäre Frage, ob eine solche finanzierbar ist. Für diejenigen, die dieses verneinen müssen, erlauben wir uns folgenden Hinweis:
Vergessen Sie nicht, sich bei den Hochschulen am Losverfahren für die übriggebliebenen Studienplätze zu beteiligen. Es sind wenige Plätze und somit eine kleine Chance, aber es ist eine Chance! Hinweise zum Verfahren und den Terminen finden Sie auf den Internetseiten der Hochschulen.
Beachten Sie, dass ein Ersatz- oder Parkstudium nicht auf die Wartezeit der ZVS angerechnet wird. Oftmals ist es insoweit sinnvoller, eine Berufsausbildung vorzuschalten.
Grundsätzlich gilt, dass jeder Studiengang in jedem Semester an jeder Hochschule eingeklagt werden kann.
Auf Grund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1972 kann neben den medizinischen Fächern grundsätzlich jeder zulassungsbeschränkte Studiengang mit dem Ziel des Diplom oder Staatsexamen bzw. Bachelor- oder Masterstudiengang eingeklagt werden.
Gleiches gilt auch für höhere Semester, sofern der Studienbewerber für das begehrte Semester die entsprechenden Anrechnungsbescheids bzw. die Anerkennungsbescheinigung vorweisen kann.
Dies gilt nach einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs Berlin aus dem Jahr 2008 auch für den Studienort, wonach jede Universität, Fachhochschule oder Berufsakademie – sofern sie in staatlicher Trägerschaft geführt wird – auf Zulassung verklagt werden kann.
Fazit: Sie haben immer dann einen Anspruch auf einen Studienplatz, wenn die Hochschule die entsprechende Kapazität vorhält. Zulassungsbeschränkungen, wie der Numerus Clausus etc., spielen keine Rolle. Denn derartige Auswahlkriterium dürfen lediglich der Auswahl unter zu vielen Bewerbern dienen, nicht aber die freie Wahl des Berufes einschränken.
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Die Studienplatzklage setzt sich aus einem behördlichen Antrags- und gerichtlichen Eilverfahren sowie unter Umständen einem Hauptsacheverfahren zusammen. Wichtig ist, dass teilweise Fristen zu beachten sind.
Mit Ihrer Mandatserteilung stellen wir für Sie bei den jeweiligen – im Vorfeld mit Ihnen besprochenen – Hochschulen vorerst einen Antrag auf Zulassung zum gewünschten Studiengang außerhalb der festgesetzten Kapazität. Dieser Antrag – welcher nicht mit dem ZVS-Zulassungsantrag verwechselt werden darf – ist, auch wenn er regelmäßig nicht zum Erfolg führt, notwendig, um anschließend einen Eilantrag bei den zuständigen Verwaltungsgerichten einreichen zu können.
Hierbei sollten folgende Fristen beachtet werden.
Antragsfristen für außerkapazitäre Zulassung an den jeweiligen Hochschulen |
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Bundesland |
Wintersemester |
Sommersemester |
Baden-Württemberg |
15.07. |
15.01. |
Bayern |
01.10. |
01.04. |
Berlin |
01.10. |
01.04. |
Brandenburg |
(*) |
(*) |
Bremen |
10.10. |
10.04. |
Hamburg |
(*) |
(*) |
Hessen |
15.10. |
15.04. |
Mecklenburg-Vorpommern |
(*) |
(*) |
Niedersachsen |
15.10. |
15.04. |
NRW |
(*) |
(*) |
Rheinland-Pfalz |
(*) |
(*) |
Saarland |
(*) |
(*) |
Sachsen |
(*) |
(*) |
Sachsen-Anhalt |
15.07. |
15.01. |
Schleswig-Holstein |
(*) |
(*) |
Thüringen |
15.10. |
15.04. |
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(*) Wir empfehlen eine Antragsstellung spätestens bis zum Vorlesungsbeginn |
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Sind die Anträge gestellt, leiten wir im zweiten Schritt dann beim jeweilig zuständigen Verwaltungsgericht ein Eilverfahren ein. Der Eilantrag ist hierbei auf die Einstweilige Anordnung des Gerichts auf Ihre außerkapazitäre Zulassung gerichtet.
Die Anzahl der Eilanträge richtet sich nach dem Umfang des erteilten Auftrags und ist somit in gewisser Weise auch abhängig vom finanziell zur Verfügung stehenden Rahmen. Eine größere Anzahl von Eilanträgen erhöht Ihre Chance.
Die Auswahl der zu verklagenden Hochschulen sollte sich primär nach den Erfolgschancen, kann sich aber auch nach dem Wunsch des Mandanten nach einem bestimmten Studienort ausrichten.
Zeitlich betrachtet laufen nunmehr je Hochschule zwei Verfahren parallel. Nämlich das außerkapazitäre Antragsverfahren und das entsprechende gerichtliche Eilverfahren. Ersteres „ruht” allerdings in der Regel, da die meisten Hochschulen den Zulassungsantrag vorerst überhaupt nicht bescheiden, sondern das Ergebnis des gerichtlichen Eilverfahrens abwarten. Sofern die Hochschule eine andere Verwaltungspraxis – wie z. B. in Baden-Württemberg, Berlin und Hamburg sowie teilweise in Nordrhein-Westfalen – hat, ist auf den Ablehnungsbescheid mit einem Widerspruchs- und/oder Klageverfahren zu reagieren, da ansonsten die Rechtskraft des Bescheids dem Eilverfahren entgegenstehen würde.
Liegt dem Gericht der eingereichte Eilantrag vor, fordert dieses die jeweilige Hochschule auf, die Kapazitätsausschöpfung im begehrten Studiengang darzulegen. Mittels dieser – bis dato allen Verfahrensbeteiligten unbekannten – Kapazitätsberechnung sind wir nunmehr in der Lage, das Gericht durch entsprechenden Sachvortrag auf Fehler der Hochschule in der Berechnung hinzuweisen.
Entscheidet das Gericht, dass das Kapazitätsausschöpfungsgebot nicht gewahrt wurde, verpflichtet es die Hochschule im Wege der Einstweiligen Anordnung die freien Studienplätze auf die Kläger zu verteilen. Da bei den medizinischen Fächern regelmäßig die Anzahl der Kläger die der Studienplätze übersteigt, erfolgt die Verteilung zumeist per Los.
Haben Sie Glück, wird Ihnen ein Studienplatz „vorläufig” zugeteilt. Die endgültige Zulassung erfolgt dann regelmäßig durch einen Zulassungsvergleich mit der Hochschule oder im Hauptsacheverfahren.
Die Dauer des Eilverfahrens ist abhängig von der jeweiligen Verfahrensführung des Gerichts, so dass teilweise noch im laufenden Semester, teilweise aber auch erst zum nächstfolgenden Semester das Studium aufgenommen werden kann.
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Die Erfolgsaussichten über eine Studienplatzklage einen Studienplatz zu erhalten, sind nach unserer Erfahrung mit der richtigen Strategie und dem notwendigen Einsatz gut!
Allerdings würde es nicht unserem Anspruch einer aufrichtigen und ordentlichen anwaltlichen Beratung gerecht werden, diese zu quantifizieren. Denn in aller Regel werden die vor den Verwaltungsgerichten erstrittenen Studienplätze unter den „Klägern“ verlost, da die Anzahl der Plätze zumeist nicht ausreichend ist. Und auf das Los haben wir leider keinen Einfluss.
Gesagt werden kann insoweit nur, dass in den medizinischen Fächern die Anzahl der Klagen bzw. Eilanträge sowie die richtige Auswahl der Hochschulen bzw. Antragsgegner die Chancen deutlich erhöht. Da die Anzahl der zu verklagenden Hochschulen die Höhe der Gesamtkosten bedingt, führen wir im Vorfeld anhand unserer Kenntnisse der Kapazitäten des letzten Semesters eine genaue Analyse der Antragsgegner durch. Dies optimiert Ihre Chancen und vermeidet unnötige Kosten.
Nichtsdestotrotz muss der Studienbewerber, um sich zumindest berechtigte Chancen auf einen Studienplatz machen zu dürfen, damit abfinden, dass nicht nur eine Hochschule, sondern vielmehr im Wege eines Rundumschlags eine größere Anzahl von Hochschulen verklagt werden müssen. Nach der Mandatserteilung stellen wir Ihnen insoweit eine Liste der unseres Erachtens geeigneten Hochschulen zur Verfügung bzw. legen Ihnen dar, aus welchen Gründen wir den einen oder anderen Wunsch-Studienplatz für ungeeignet halten.
Für sehr leistungsstarke Kandidaten bzw. solche mit langer Wartezeit besteht teilweise eine größere Chance, da manche Gerichte nicht nach dem Losverfahren, sondern nach der Abiturnote bzw. nach den ZVS – Kriterien die Plätze verteilen.
Kandidaten in höheren Semestern können ebenfalls mit besseren Chancen rechnen, da hier zumeist eine bessere Kläger-Plätze-Quote vorherrscht.
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Berlin - Der Anmeldezeitraum für das Schuljahr 2012/13 in die Klassenstufe 7 läuft nur vom 08. – 22.02.2012.
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