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Ordnungsmaßnahmen

Eine Schule kann ihre Bildungs- und Erziehungsziele nur dann erreichen, wenn der Unterricht ohne gravierende Störungen und in geordneten Bahnen verläuft und die Beteiligten des Schulverhältnisses keine Schäden erleiden. Um diesen Voraussetzungen gerecht zu werden, können sich Lehrkräfte und Schulen einer Vielzahl pädagogischer Instrumente bedienen.

Im Vordergrund stehen der geordnete Schulbetrieb und die Pflicht der Schule mögliche Schäden von allen Beteiligten abzuhalten. Dieser Schutzbereich bezieht sich nicht nur auf den Unterricht, sondern ist auch auf das außerschulische Verhalten ausgeweitet, soweit es in den Schulbetrieb hineinwirkt, wie beispielsweise bei Interaktionen von Schülern auf Heimwegen.

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Juristisch problematisch sind regelmäßig jene Maßnahmen, die von den Schülern oder Eltern als unzumutbare Belastung bzw. als Eingriff in ihre Rechte empfunden werden bzw., wenn der Schüler eine vorausgehende Störung bestreitet.

Hinsichtlich der pädagogischen Instrumentarien ist zwischen förmlichen Ordnungsmaßnahmen (z.B. Schulausschluss) und den pädagogischen Maßnahmen (z.B. Klassenbucheintrag) zu unterscheiden.

Grundsätzlich kommt eine förmliche Ordnungsmaßnahme nur unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit in Betracht, wenn zuvor Erziehungsmaßnahmen erfolglos blieben oder keine Aussicht auf Erfolg bestand und sich das angestrebte Erziehungsziel mit der jeweiligen Maßnahme erreichen lässt. D.h., das gewählte Mittel muss geeignet, verhältnismäßig und erforderlich sein um das regelwidrige Verhalten des Schülers nachhaltig zu verändern. Gibt es mildere Maßnahmen zur Erreichung des Erziehungszieles, ist die angeordnete Maßnahme unverhältnismäßig.


Welche schulischen Ordnungsmaßnahmen gibt es?

Voranzustellen ist, dass die Bundesländer aufgrund ihrer Kulturhoheit die förmlichen Ordnungsmaßnahmen und die Erziehungsmaßnahmen differenziert regeln.

Grundsätzlich ist zwischen förmlichen Ordnungsmaßnahmen und Erziehungsmaßnahmen zu unterscheiden. Zu den förmlichen Ordnungsmaßnahmen zählen der schriftliche Verweis, die Versetzung in die Parallelklasse, der vorübergehende Unterrichtsausschluss und der Schulausschluss. Als Erziehungsmaßnahmen gelten der Klassenbucheintrag, der mündliche oder schriftlich Tadel, die Annordnung einer Strafarbeit sowie das Nachsitzen.

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Aufgrund ihrer Kulturhoheit regeln die einzelnen Bundesländer die jeweiligen Ordnungsmaßnahmen differenziert. Generell gilt, dass die förmlichen Ordnungsmaßnahmen einer gesetzlichen Grundlage bedürfen und auch nur diese gerichtlich überprüfbar sind.

Der schriftliche Verweis als niedrigste Stufe der förmlichen Ordnungsmaßnahme ist bei kleineren Fehlverhalten, wie beispielsweise Störungen des Unterrichts bzw. auch einem Täuschungsversuch, in Erwägung zu ziehen.

Die Überweisung in eine Parallelklasse ist nur im Falle der nachhaltigen und durch erzieherische Maßnahmen nicht zu behebenden Störungen des Unterrichts heranzuziehen. Zudem muss die Störung des Schülers mitursächlich für einen Konflikt in der Klasse sein.

Ein zeitweiliger Ausschluss vom Unterricht bzw. von einzelnen Fächern oder Veranstaltungen (auch Klassenfahrten) für mehr als einen Tag ist nur bei gravierendem oder wiederholtem Fehlverhalten in Betracht zu ziehen. Hierbei müssen durch das Fehlverhalten des Schülers die Erfüllung der Aufgaben der Schule oder die Rechte anderer gefährdet bzw. verletzt worden sein. Die zulässige Dauer des Unterrichtsausschlusses ist gesetzlich beschränkt, die Höchstfristen sind länderspezifisch differenziert.

Ein Schulausschluss als höchste Stufe der förmlichen Ordnungsmaßnahmen, ist nur bei schwerer und unerträglicher Störung des Schulbetriebs anzuordnen, wenn durch die Störung der Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule nicht hinreichend erfüllt werden kann.

Den Erziehungsmaßnahmen, wie beispielsweise der Klassenbucheintrag, der mündliche oder schriftlich Tadel, die Annordnung einer Strafarbeit, das Nachsitzen und der Ausschluss vom Unterricht bis zum Ende des Schultages wird zumeist eine geringere Eingriffsintensivität zugesprochen. Als vornehmlich pädagogisches Instrument sind sie weitestgehend an weniger strengen Anforderungen zu messen.


Kann gegen schulische Ordnungsmaßnahmen vorgegangen werden?

Aufgrund der Unterscheidung in förmliche Ordnungsmaßnahmen und Erziehungsmaßnahmen, ist auch das Vorgehen unterschiedlich zu beurteilen.

Allgemein wird davon ausgegangen, dass nur die förmlichen Ordnungsmaßnahmen Verwaltungsakte darstellen und die Erziehungsmaßnahmen Realakte sind. Insoweit kann auch nur im Wege des Widerspruchs bzw. der Klage gegen die förmlichen Ordnungsmaßnahmen gerichtlich vorgegangen werden. Hinsichtlich der Erziehungsmaßnahmen verbleibt oftmals nur eine Beschwerde.

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Da regelmäßig Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine förmliche Ordnungsmaßnahme keine aufschiebende Wirkung entfalten, ist daher neben dem Widerspruch ein Antrag im Einstweiligen Rechtsschutz zu stellen. Gerichtlich überprüft wird im Rahmen einer Anfechtungsklage ohne Einschränkung, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für die verhängte Ordnungsmaßnahme vorliegen, insbesondere, ob der Schüler, der dies möglicherweise bestreitet, sich tatsächlich so verhalten hat sowie auch die rechtlichen Voraussetzungen als auch die Einhaltung des Verfahrens vollumfänglich überprüft werden.

Vielfach ist es notwendig schnell und effektiv Abhilfe zu schaffen, weil beispielsweise doch an einer Klassenfahrt teilgenommen werden möchte oder die Umsetzung in die Parallelklasse verhindert werden soll. Aufgrund der Bedeutung der Angelegenheit für die Zukunft Ihrer Kinder ist eine anwaltliche Beratung und Überprüfung aufgrund der Komplexität der Materie und prozessualen „Fallen” von einem spezialisierten Rechtsanwalt anzuraten.

Bei den förmlichen Ordnungsmaßnahmen, die wegen ihres Eingriffscharakters einer gesetzlichen Grundlage benötigen, überprüfen wir deren Rechtmäßigkeit, insbesondere ob die förmlichen Voraussetzungen (Beschluss, Klassenkonferenz etc.) für deren Erlass vorlagen. Auch hier lassen sich in der Regel im Rahmen einer Aktenprüfung bereits Fehlerquellen im formellen Bereich entdecken und kurzfristig zufriedenstellende Ergebnisse erreichen.

SZ Interview

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