Prüfungsrecht  Prüfungsanfechtung Prüfungsrücktritt Täuschungsversuch Zweite Wiederholungsprüfung

Prüfungsanfechtung —
Einsatz, der sich im Leben auszahlt!

Durchgefallen? Das muss nicht das „Aus“ bedeuten. Jede Prüfungsentscheidung kann auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft und neu bewertet oder wiederholt werden.

Prüfungsentscheidungen unterliegen nur eingeschränkt der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle: Der Bewertungsspielraum des Prüfers bleibt unangetastet. ABER: Verfahrensmängel und Bewertungsmängel sind der Überprüfung zugänglich. Bei erfolgreicher Anfechtung wegen Verfahrensfehlern kann die Prüfung wiederholt werden bzw. besteht bei Fehlern bei der Bewertung ein Anspruch auf Neubewertung.


Welche Prüfungen können angefochten werden?

Alle Prüfungen, die sog. Verwaltungsakte sind, können angefochten werden.

Das trifft auf die Prüfungen zum Mittleren Schulabschluss, Abiturprüfungen, Zwischenprüfungen, Diplomprüfungen, Bachelorprüfungen, Masterprüfungen, Magisterprüfungen, Staatsexamen, Promotionen, Habilitationen, Berufsspezifische Prüfungen, Ausbildungsprüfungen und auch auf Auswahlgespräche im Auswahlverfahren der Hochschulen zu.


Welche Anfechtungsgründe gibt es?

Unterschieden werden muss im Wesentlichen zwischen zwei Gruppen die eine erfolgreiche Prüfungsanfechtung versprechen: Verfahrensfehler und Bewertungsfehler.

Verfahrensfehler treten im Prüfungsablauf oder bei Bewertung (also bei der Leistungsermittlung) auf.

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Anfechtungsgründe sind:

  • keine ordnungsgemäße Ladung bzw. Bekanntgabe
  • unzulässiger Prüfungsstoff
  • fehlerhafte Aufgabenstellung
  • zu kurze oder zu lange Prüfungsdauer
  • Störungen in der Prüfung (Lärm, Hitze, Kälte, etc.)
  • fehlerhaft besetzte, befangene oder beeinträchtigte Prüfer
  • Verstoß gegen das Zwei-Prüfer-Prinzip
  • Verstoß gegen die Begründungspflicht bei der Bewertung

Bewertungsfehler hingegen betreffen die Leistungsbewertung im Nachgang der Prüfung. Anfechtungsgründe sind:

  • Sachverhaltsirrtum: Der Prüfer nimmt zutreffende Ausführungen nicht oder nicht vollständig zur Kenntnis bzw. lässt die bewertungsrelevanten Tatsachen nicht in seine Entscheidung einfließen oder berücksichtigt Tatsachen, die keinen Rückschluss für die Bewertung erlauben (bspw. äußere Form der Prüfungsarbeit).
  • Verkennung des „Antwortspielraums“ des Prüflings: Eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung kann nicht als falsch bewertet werden!
  • Verstoß gegen das Willkürverbot bzw. Sachlichkeitsgebot: Prüfer dürfen keine beleidigenden und polemischen Randbemerkungen tätigen und müssen vorbehaltslos und neutral die Prüfung bewerten!
  • Verstoß gegen das Gleichbewertungsgebot


Wie ist der Ablauf einer Prüfungsanfechtung?

Objektive Verfahrensfehler bei der Prüfung, wie Störungen, Beeinträchtigungen oder falsche bzw. unverständliche Aufgabenstellungen, müssen vom Prüfling unverzüglich bei Kenntnisnahme wegen seiner sog. Mitwirkungspflicht gerügt werden.

Ansonsten besteht die Gefahr, dass diese Anfechtungsgründe verwirkt werden und eine spätere Prüfungsanfechtung ausschließen. Allerdings dürfen an die Mitwirkungspflicht aber auch nicht zu hohe Maßstäbe gesetzt werden: Nur tatsächliche und erkennbare Umstände im zumutbaren Umfang müssen gerügt werden.

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Nach der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses ist einer Prüfungsanfechtung regelmäßig zunächst ein verwaltungsinternes Kontrollverfahren (sog. Überdenkungsverfahren) vorzuschalten. Der Antrag muss begründete Einwände beinhalten. Bei negativem Ausgang kann dann Widerspruch und Klage erhoben bzw. einstweiliger Rechtsschutz beantragt werden.


Erfolgsaussichten?

Es kommt darauf an. Regelmäßig sind Prüfungsanfechtungen, die sich auf Verfahrensfehler stützen, erfolgsversprechender.

Aber auch bei Bewertungsfehlern lässt sich im Überdenkungsverfahren „schnell“ doch noch der ein oder andere Punkt herausholen. Hier ist es der Anwalt der mit juristischer Kunst die positiven Aspekte der Prüfungsarbeit herausstellen und die negativen aufzuweichen kann.

Wichtig: Anmeldung Oberschulen

Berlin - Der Anmeldezeitraum für das Schuljahr 2012/13 in die Klassenstufe 7 läuft nur vom 08. – 22.02.2012.

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