
Durchgefallen? Das muss nicht das „Aus“ bedeuten. Jede Prüfungsentscheidung kann auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft und neu bewertet oder wiederholt werden.
Prüfungsentscheidungen unterliegen nur eingeschränkt der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle: Der Bewertungsspielraum des Prüfers bleibt unangetastet. ABER: Verfahrensmängel und Bewertungsmängel sind der Überprüfung zugänglich. Bei erfolgreicher Anfechtung wegen Verfahrensfehlern kann die Prüfung wiederholt werden bzw. besteht bei Fehlern bei der Bewertung ein Anspruch auf Neubewertung.
Alle Prüfungen, die sog. Verwaltungsakte sind, können angefochten werden.
Das trifft auf die Prüfungen zum Mittleren Schulabschluss, Abiturprüfungen, Zwischenprüfungen, Diplomprüfungen, Bachelorprüfungen, Masterprüfungen, Magisterprüfungen, Staatsexamen, Promotionen, Habilitationen, Berufsspezifische Prüfungen, Ausbildungsprüfungen und auch auf Auswahlgespräche im Auswahlverfahren der Hochschulen zu.
Unterschieden werden muss im Wesentlichen zwischen zwei Gruppen die eine erfolgreiche Prüfungsanfechtung versprechen: Verfahrensfehler und Bewertungsfehler.
Verfahrensfehler treten im Prüfungsablauf oder bei Bewertung (also bei der Leistungsermittlung) auf.
Bewertungsfehler hingegen betreffen die Leistungsbewertung im Nachgang der Prüfung. Anfechtungsgründe sind:
Objektive Verfahrensfehler bei der Prüfung, wie Störungen, Beeinträchtigungen oder falsche bzw. unverständliche Aufgabenstellungen, müssen vom Prüfling unverzüglich bei Kenntnisnahme wegen seiner sog. Mitwirkungspflicht gerügt werden.
Ansonsten besteht die Gefahr, dass diese Anfechtungsgründe verwirkt werden und eine spätere Prüfungsanfechtung ausschließen. Allerdings dürfen an die Mitwirkungspflicht aber auch nicht zu hohe Maßstäbe gesetzt werden: Nur tatsächliche und erkennbare Umstände im zumutbaren Umfang müssen gerügt werden.
Nach der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses ist einer Prüfungsanfechtung regelmäßig zunächst ein verwaltungsinternes Kontrollverfahren (sog. Überdenkungsverfahren) vorzuschalten. Der Antrag muss begründete Einwände beinhalten. Bei negativem Ausgang kann dann Widerspruch und Klage erhoben bzw. einstweiliger Rechtsschutz beantragt werden.
Es kommt darauf an. Regelmäßig sind Prüfungsanfechtungen, die sich auf Verfahrensfehler stützen, erfolgsversprechender.
Aber auch bei Bewertungsfehlern lässt sich im Überdenkungsverfahren „schnell“ doch noch der ein oder andere Punkt herausholen. Hier ist es der Anwalt der mit juristischer Kunst die positiven Aspekte der Prüfungsarbeit herausstellen und die negativen aufzuweichen kann.
Berlin - Der Anmeldezeitraum für das Schuljahr 2012/13 in die Klassenstufe 7 läuft nur vom 08. – 22.02.2012.
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