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Schulplatzklage durch einen Anwalt ist
Ihr Weg zur Wunschschule Ihrer Kinder

Die begehrten Schulen, sei es Grundschulen, Europaschulen / Internationale Schulen oder Gymnasien bzw. weitere Oberschulen sind mancher Orts vollends überlaufen und das Auswahlverfahren der Schulen für den Laien oftmals mehr als undurchsichtig. Ein Rechtsanwalt für Schulrecht kann Ihnen da helfen.

Hier gilt es Klarheit und Transparenz über das Verfahren mit einem auf das Schulrecht spezialisierten Anwalt zu erlangen und berechtigte Ansprüche anzumelden bzw. ggf. auch mittels einer Schulplatzklage geltend zu machen.

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Der Gesetzgeber hat die Kriterien für die Aufnahme an den Schulen gesetzlich geregelt. Die Schulen bzw. die Schulbehörden sind daher nur bedingt frei in der Auswahl ihrer Schüler bzw. haben sie einen reduzierten Ermessensspielraum. Oftmals empfiehlt es sich schon im Vorfeld die Aufnahmekriterien der Schulen zu erfragen und entsprechende Vorbereitungen zu treffen.

Eine zweisprachige Ausbildung, eine moderne Schulausstattung bzw. innovative Unterrichtsmethoden, besonders engagierte Lehrer, günstige Schulwege und besondere Schulprofile wünschen sich vielfach Eltern und Schüler bezogen auf den Schulbesuch. Eltern sind sich daher sehr bewusst bei der Schulwahl ihres Kindes. Dem Wunsch der Eltern und Schüler eine bestimmte Grundschule oder Gymnasium bzw. Oberschule zu besuchen, kann schon wegen der begrenzten Aufnahmekapazitäten nicht Rechnung getragen werden. Vielmehr reduziert sich das Recht bei der Schulwahl auf einen gleichberechtigten Zugang bzw. auf eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung. Zudem bestehen für Grundschulen, aber auch für Oberschulen, zumeist Zuweisungen nach dem Kriterium der Wohnortnähe.


Was ist eine Schulplatzklage?

Eine Schulplatzklage ist keine besondere Klageart. Dahinter steht die Durchsetzung des Anspruchs auf einen Schulplatz. Vornehmlich wird hiervon in der 1., 5. und 7. Klassenstufe, also auch beim Übergang in die Oberschule (Schulübertritt) Gebrauch gemacht und umfasst umgangssprachlich den gesamten Verfahrensgang.

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Formell betrachtet läuft der eigentlichen Schulplatzklage zunächst ein – auf dem Ablehnungsbescheid der Schule oder Schulbehörde beruhendes - Widerspruchsverfahren voraus. Da naturgemäß ein Schulplatz bereits im Sommer beansprucht wird, die Angelegenheit also dringlich ist, muss neben dem Widerspruchs- und Klageverfahren auch Einstweiliger Rechtsschutz zur schnellen Durchsetzung beantragt werden. Hierbei sind vor allem die Fristen des Widerspruchs und der Klage zu beachten. Bei Versäumnis kann der Anspruch nicht mehr durchgesetzt werden.

In der Sache richten sich der Widerspruch und ggf. die Klage gegen die Fehlerhaftigkeit der behördlichen Auswahlentscheidung, beispielsweise gegen die Nichtberücksichtigung von Lebensumständen oder weil ein oder mehrere Bewerbern zu Unrecht ein Schulplatz zugesprochen wurde, bzw. auch gegen die fehlerhafte Bewertung eines Aufnahmegesprächs. Möglich sind auch sog. Kapazitätsstreitigkeiten, d.h. es wird ein Schulplatz begehrt, weil die Klassenfrequenz bzw. die Zügigkeit des Jahrgangs falsch bestimmt wurde.


Für welche Schularten eignet sie sich?

Die Schulplatzklage eignet sich für alle staatlichen Schulen und Schultypen. Mitunter auch für Privatschulen.

Die Aufnahmevoraussetzungen und die festgelegten Kapazitäten / Zügigkeiten des Jahrgangs für die Grundschule, die Grundschule mit besonderer Prägung, die Europaschulen / Internationale Schule, die Gymnasien bzw. die anderen weiteren Oberschulen sind gesetzlich geregelt und damit überprüfbar.

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Durch die gesetzlich nominierten Aufnahmekriterien sind staatliche Schulen bzw. die Schulbehörden nur bedingt frei in der Auswahl ihrer Schüler. Ein etwaiges Auswahlermessen ist aufgrund der Aufnahmevorschriften weitestgehend minimiert. Soweit vorhanden müssen aber die allgemeinen Bewertungsgebote eingehalten werden. Selbiges gilt auch für die anerkannten Ersatzschulen.


Wie sind die Erfolgsaussichten?

Das kommt darauf an. Eine pauschale Beantwortung ist kaum möglich und wäre auch wenig seriös, denn innerhalb der jeweiligen Aufnahmevorschriften kommen individuelle Lebenssachverhalte und Lebensumstände mit differenzierter Gewichtung zum Tragen, die einer tatsächlichen und rechtlichen Würdigung unterzogen werden müssen.

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Generell sollte eine Schulplatzklage zunächst dann in Erwägung gezogen werden, wenn die im Aufnahmeantrag aufgeführten Gründe nicht oder nicht hinreichend im Ablehnungsbescheid berücksichtigt wurden. Aber auch, wenn generell die Überprüfung und Transparenz der Auswahlentscheidung hinsichtlich möglicher zu Unrecht begünstigter Bewerber überprüft werden soll. Bei der Bedeutung der Sache für die Zukunft Ihrer Kinder ist es selbstredend, dass eine anwaltliche Beratung und Überprüfung aufgrund der Komplexität der Materie von einem spezialisierten Rechtsanwalt durchgeführt werden sollte.

Im Falle eines Ablehnungsbescheides Ihrer Wunschschule erheben wir zunächst Frist wahrend Widerspruch. Wir prüfen sehr akribisch und in Kenntnis der einschlägigen Aufnahmevorschriften sowie mit der notwendigen Erfahrung das behördliche Aufnahmeverfahren für die Schulplätze im Rahmen einer Akteneinsicht. Jeder einzelne Aufnahmevorgang eines angenommen Schülers sowie die zu berücksichtigenden Sachverhaltsumstände in Person Ihres Kindes werden überprüft und Fehler so aufgedeckt. Nach unserer Erfahrung lassen sich bereits zu diesem Zeitpunkt Verfahrensfehler nachweisen, die Ihrem Kind den gewünschten Zugang zur Wunschschule ermöglichen.

Kann keine gütliche Einigung der Schulinstitution erlangt werden, prüfen wir sehr sorgfältig die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels und raten Ihnen mittels Klage und ggf. Einstweiliger Anordnung den Rechtsweg zu beschreiten.

SZ Interview

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