
Laut der UN-Behindertenkonvention vom 26. März 2009 haben alle Bundesländer dafür Sorge zu tragen, dass Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf an Regelschulen unterrichtet werden können. Die Schulpraxis stellt sich aber (noch) anders dar.
Die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf zeichnet sich in Deutschland durch eine Vielfalt der Organisationsformen und Vorgehensweisen aus.
Behinderte Schüler sind grundsätzlich wie andere Schüler schulpflichtig und besitzen einen Bildungsanspruch, der sich auf die Aufnahme in die vorhandene geeignete Schuleinrichtung richtet. Sonderpädagogische Förderung dient dem Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile und zielt auf die Verwirklichung des Rechts dieser Schüler auf eine ihrer persönlichen Begabung und ihrem persönlichen Leistungsvermögen entsprechende schulische Bildung und Erziehung. Die Ziele der Förderung können sowohl in der allgemeinen Schule, im gemeinsamen Unterricht, wie auch in den Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt oder sonderpädagogischen Förderzentren verwirklicht werden.
Voraussetzung für eine sonderpädagogische Förderung ist die Bildungsfähigkeit des Schülers. Diese ist gegeben, wenn eine Förderung in entsprechenden schulischen Einrichtungen nicht wegen offenkundiger Aussichtslosigkeit erfolglos bleibt. Den unterschiedlichen Behinderungen Rechnung tragend, gibt es auf Länderebene zahlreiche Typen von Sonder- und Förderschulen.
Die Entscheidung, ob ein Schüler eine Sonder- oder Förderschule besuchen muss, liegt grundsätzlich bei der Schulbehörde. Grundlage der Entscheidung über Art, Umfang und Dauer der sonderpädagogischen Förderung ist eine sonderpädagogische Überprüfung. Die Einzelheiten – auch die Voraussetzungen individueller Förderung (Einzelunterricht) – sind länderspezifisch geregelt. Fragen Sie gegebenfalls einen Rechtsanwalt für Schulrecht um Rat
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit einen Nachteilsausgleich ggf. für die gesamte Schulzeit zu beanspruchen.
Für den Fall, dass aufgrund des Ausmaßes der Behinderung eine Bildungsunfähigkeit vorliegt, besteht kein Recht auf schulische Bildung und Erziehung. Sofern möglich, muss dem Recht auf Bildung auf andere Weise entsprochen werden, wie beispielsweise durch Hausunterricht. Zudem bestehen Ansprüche aus Leistungen des Kinder- und Jugendhilfegesetzes bzw. des Sozialgesetzbuches, wie beispielsweise Integrationshelfer, Begleitpersonen und Hausunterricht.
Das Thema Sonderpädagogische Förderung ist aus vielerlei Aspekten hoch sensibel. Fehler bzw. falsche Schritte können sich ein Leben lang nachteilig für den Schüler auswirken. Wir halten auch in diesem Bereich die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen vor, um die beste Lösung für Ihr Kind anzustreben.
Aus dem Recht auf Bildung ergibt sich kein Anspruch auf besondere Fördermaßnahmen für hochbegabte Schüler. In erster Linie sind die Schulen gefordert, der individuellen Begabung des einzelnen Schülers gerecht zu werden.
Ein Anspruch auf besondere Fördermaßnahmen insbesondere auf Leistungsklassen oder Schulen besteht nicht.
Ist die Schule nicht in der Lage die individuelle Begabung zu fördern und besteht die Gefahr, dass aufgrund der Hochbegabung eine seelische Behinderung entstehen könnte, kommen Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch bzw. dem Kinder- und Jugendhilfegesetz in Betracht, wie beispielsweise die Übernahme der Kosten für die Unterbringung in einem Internat für hochbegabte Schüler. Neben diesen Leistungen bestehen vielerorts regionale Angebote der Förderung.
Sprechen Sie uns an und wir prüfen für Sie die Möglichkeiten der Förderung.
Schüler mit Schwierigkeiten im Bereich des Lesens und Rechtschreibens gehören dem Grunde nach nicht zu dem Personenkreis der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf.
Bei diesen Problemen handelt es sich um Teilleistungsschwächen, für die Fördermaßnahmen in Anspruch genommen werden können. Regelmäßig besteht auch ein Anspruch auf Nachteilsausgleich, ...
beispielsweise in Form der Schreibverlängerung und des Vorlesens der Aufgabenstellungen in Klassenarbeiten. Zusätzlich kann ggf. Notenschutz beansprucht werden.
Hinsichtlich der Fördermaßnahmen sollte gezielte, individualisierte Förderung in Kleingruppen als Ergänzung zum normalen Unterricht in Anspruch genommen werden. Die Schule ist jedoch in vielen Bundesländern außerstande, den betroffenen Schüler adäquat zu fördern und verweist auf das zuständige Jugendamt, wo die Bezahlung einer außerschulischen Legasthenie-Therapie gemäß des Kinder- und Jugendhilfegesetzes bzw. des Sozialgesetzbuches beantragt werden kann.
Im Einzelfall kann es aber auch sinnvoll sein, einen Antrag auf sonderpädagogische Förderung zu stellen, insbesondere wenn die Teilleistungsschwächen eine Begleiterkrankung des ADHS/ADS sind.
Sprechen Sie uns an und wir prüfen für Sie die Möglichkeiten der Förderung.
Berlin - Der Anmeldezeitraum für das Schuljahr 2012/13 in die Klassenstufe 7 läuft nur vom 08. – 22.02.2012.
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