
Sie haben immer dann einen Anspruch auf einen Studienplatz, wenn die Hochschule die entsprechende Kapazität vorhält. Zulassungsbeschränkungen, wie der Numerus Clausus etc., spielen keine Rolle. Denn derartige Auswahlkriterien dürfen lediglich der Auswahl unter zu vielen Bewerbern dienen, nicht aber grundsätzlich die freie Wahl des Berufes verwehren.
Zur Begrifflichkeit ist vorerst einmal anzumerken, dass unter Studienplatzklagen sowohl die gängigen Studienplatzklagen außerhalb der Kapazität als auch Klagen innerhalb der Kapazität, also in Rahmen der von den Hochschulen gemeldeten Studienplätze, verstanden werden.
Die Studienplatzklagen außerhalb der Kapazität beruhen auf einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1972, wonach im Hinblick auf das Grundrecht auf freie Berufswahl Zulassungsbeschränkungen zu Studienplätzen, wie dem Numerus Clausus, nur dann zulässig sind, wenn der Staat bzw. die Hochschulen dafür Sorge tragen, dass alle vorhandenen Studienplatzkapazitäten den Bürgern zur Verfügung gestellt werden.
Mithin geht es bei den Studienplatzklagen um die Frage, ob die jeweilige Hochschule durch die festgesetzte Anzahl der Studienplätze ihre Kapazitäten vollständig ausgeschöpft hat. Ist dies nicht der Fall, so wird die Hochschule vom Gericht verpflichtet, die freien – sog. außerkapazitären – Studienplätze an die Kläger zu vergeben. Sollte sich herausstellen, dass mehr Kläger die jeweilige Hochschule verklagt haben, als freie Studienplätze vom Gericht festgestellt wurden, so entscheidet regelmäßig das Los. Die Erfolgsaussichten sind hier aber überdurchschnittlich gut, da in den nicht medizinischen Fächern regelmäßig mit nur wenigen Mitstreitern gerechnet werden kann. Oftmals kommt es auf Grund der geringen Anzahl der Kläger auch zu einem sog. Zulassungsvergleich mit der Hochschule, mit dem Ihnen der gewünschte Studienplatz zugewiesen wird.
Bei Klagen innerhalb der Kapazität richtet sich das Rechtsmittel gegen die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens als solches. Als gesetzlich geregeltes Verfahren ist die durch die ZVS oder die Hochschulen erfolgte Auswahl der Studienbewerber gerichtlich überprüfbar.
Sofern die ZVS oder die Hochschule die Durchschnittsnote oder die Wartezeit falsch berechnet oder einen Härtefall ablehnt hat bzw. der Hochschule bei den Auswahlkriterien Fehler unterlaufen sind oder im Eignungstest bzw. dem Auswahlgespräch sachfremde Erwägungen (familiäre Vorgeschichte) Einfluss genommen haben oder diskriminierende Fragen (Schwangerschaft, Religion etc.) gestellt wurden, sollte hier unverzüglich gehandelt werden. Denn auf Grund der typischen Konkurrentensituation derartiger Verfahren, kann einem – auch zu Unrecht – zugelassenen Bewerber im Nachgang der Studienplatz nicht mehr entzogen werden. Infolgedessen müssen regelmäßig vor den Ablehnungsbescheiden entsprechende – den Studienplatz sichernde – Schritte eingeleitet werden. Sofern vor einer Entscheidung über den Verfahrensfehler der Ablehnungsbescheid zugestellt wird, muss dann auch gegen diesen fristgerecht Widerspruch bzw. Klage eingelegt werden, um eine Bestandskraft der Ablehnung zu vermeiden.
Wenn Sie mehr über die Studienplatzklage wissen wollen, können Sie hier die von unserem Anwalt zur Verfügung gestellte ausführliche Informationsbroschüre „Studienplatzklage“ herunterladen oder sich einen ersten Einblick über unsere Ausführungen zu den medizinischen Fächern verschaffen.
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