

Studienplatzklage - Alles was Sie dazu wissen
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Nein, eine reguläre Bewerbung bei der ZVS ist - von einigen Bundesländern abgesehen - bisher keine Voraussetzung für eine Studienplatzklage. Denn die Studienplatzklage ist auf die Zuteilung außerkapazitäre Studienplätze gerichtet. Unabhängig hiervon empfehlen wir unseren Mandanten, auch am ZVS-Verfahren teilzunehmen, um etwaigen – derzeit nicht bekannten – Gesetzes- oder Rechtsprechungsänderungen vorzubeugen.
Die Frage kann nicht einheitlich beantwortet werden. Sie hängt überwiegend vom angestrebten Studienfach ab. Mit Ausnahme der „harten Studienfächer“ Human-, Zahn- oder Tiermedizin können sie aber als gut bezeichnet werden. Da bei den „harten Studienfächern“ regelmäßig die gerichtlich festgestellten auĂźerkapazitären Plätze nicht fĂĽr alle Bewerber/Kläger ausreichen, werden diese oftmals verlost. Wir empfehlen daher unseren Mandanten, ihre Chancen dadurch zu erhöhen, im Wege eines sog. „Rundumschlag“ mehrere Hochschulen zu verklagen, um hiermit die Chancen auf eine Auslosung zu erhöhen.
Diese Frage muss letztendlich jeder für sich alleine beantworten. Zweifelsohne spielen hier die nicht zu vernachlässigenden Kosten der Studienplatzklage eine Rolle, aber auch die Frage, ob Sie ggf. gewillt sind, die Wartezeit auf einen Studienplatz in Kauf zu nehmen. Aus eigener Erfahrung können wir nur sagen, es lohnt sich einen Anwalt zu beauftragen um so zielorientiert seinem Lebenstraum nachzugehen. Denn bei der Länge und zeitlichen Inanspruchnahme eines Berufslebens können wir uns nicht vorstellen, einen Beruf auszuüben, der uns nicht tagtäglich ausfüllt, herausfordert, befriedigt und dessen Erreichtes uns Stolz macht. Deshalb sind wir Juristen! Und Sie?
Die Kosten einer Studienplatzklage hängen von mehreren Faktoren ab und können nicht pauschal beziffert werden. Entscheidend ist, wie viele Hochschulen verklagt werden sollen und ob diese Hochschulen anwaltlich vertreten werden, welchen Streitwert die jeweiligen Gerichte ansetzen etc. Wir beschränkten uns insoweit an dieser Stelle darauf, dass die Kosten unabhängig von der von Ihnen gewählten Kanzlei/Anwalt dem Mindestpreisgebot des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes unterliegen.
Mit Ausnahme einiger Hochschulen grundsätzlich eigentlich nicht. Dennoch empfehlen wir, um unnötige Risiken auszuschließen, unseren Mandanten frühzeitig Anträge an die Hochschulen auf „außerkapazitäre Zulassung“ zu stellen und hiernach zeitnah die weiteren Verfahrensschritte einzuleiten.
Eigentlich nicht! Denn in der Regel entscheidet zwischen den „Klägern“, wobei regelmäßig mehr „Kläger“ als erstrittene Studienplätze vorhanden sind, das Los. Sofern freie Studienplätze von Hochschulen auch bei der Studienplatzklage nach dem Abiturdurchschnitt vergeben werden, muss dies im Vorfeld beachtet werden. Bei Studienbewerbern mit guten Noten, kann es insoweit sinnvoll sein, genau diese Hochschulen zu verklagen, bei mittleren bis schlechten Noten sollte man sich auf das Losverfahren konzentrieren.
Nein. Denn die Studienplatzklage ist auf die Zulassung zu einem Studienplatz außerhalb der von der Hochschule gemeldeten Kapazitäten gerichtet. Sie nehmen insoweit nur Ihren verfassungsrechtlichen Anspruch auf freie Berufswahl in Anspruch.
Die Frage ist differenziert nach dem gewünschten Studienfach zu beantworten. Sofern es sich nicht um überlaufende Studienfächer einzelner Hochschulen oder um die „harten NC–Fächer“ Medizin handelt, reicht vielfach schon eine Klage gegen die Hochschule Ihrer Wahl aus. Bei den Fächern Human- und Zahnmedizin sowie Psychologie sollten mindest 10 Hochschulen verklagt werden. Tiermedizin wird bundesweit nur von 5 Hochschulen angeboten.
Ja, sofern der Studiengang bzw. der Bachelor- oder Masterstudiengang von der Bildungseinrichtung im entsprechenden Semester angeboten wird und es sich bei der Hochschule, Fachhochschule, Berufsakademie um eine öffentliche Einrichtung handelt.
Ja. Da das verfassungsrechtliche Gebot der Kapazitätsausschöpfung für die Hochschulen auch in höheren Semestern gilt, besteht auch hier die Möglichkeit der Studienplatzklage.
Berlin - Der Anmeldezeitraum für das Schuljahr 2012/13 in die Klassenstufe 7 läuft nur vom 08. – 22.02.2012.
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