
Die Nichtversetzung eines Schülers berührt dessen freie Entfaltung der Persönlichkeit im beachtlichen Maße. Selbiges gilt für das Nichtbestehen des Probehalbjahres.
Ein Schüler ist regelmäßig zu versetzen, wenn die Leistungsanforderungen der bisherigen Jahrgangsstufe erfüllt wurden und daher zu erwarten ist, dass den Anforderungen der nächsten Klasse entsprochen werden kann. Diese Voraussetzungsregelungen sind gesetzlich geregelt und insoweit überprüfbar. Hinsichtlich der einzelnen Zeugnisnoten müssen die allgemeinen Bewertungsgrundsätze eingehalten werden. Die Voraussetzungen für das Bestehen des Probehalbjahres sind zumeist an den gleichen Maßstäben zu messen.
Im Falle der Nichtversetzung bzw. des Nichtbestehens des Probehalbjahres prüfen wir sehr sorgfältig die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels. Vielfach empfiehlt es sich, zunächst Widerspruch gegen die Nichtversetzung bzw. das Nichtbestehen des Probehalbjahres einzulegen und anschließend im Rahmen der Akteneinsicht zu überprüfen, ob formelle oder materielle Fehler bei der Beurteilung vorliegen. Sofern Erfolgsaussichten der Klage bestehen, sollte noch vor Beginn des neuen Schul(halb)jahres vorläufiger Rechtsschutz zur Sicherung des Anspruchs auf Versetzung in die nächst höhere Klassenstufe bzw. auf das Verbleiben im Bildungsgang beantragt werden. Sofern eine Nachprüfung bzw. eine Versetzung auf Probe angeordnet wurde, empfiehlt es sich bereits vorsorglich rechtliche Schritte zu erwägen.
Berlin - Der Anmeldezeitraum für das Schuljahr 2012/13 in die Klassenstufe 7 läuft nur vom 08. – 22.02.2012.
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