
Für Schulen und Lehrer besteht die Verpflichtung Noten und Notenfindung transparent zu gestalten. Bei der Benotung selbst wird Lehrern ein gerichtlich nicht überprüfbarer Beurteilungsspielraum zugestanden. Allgemeine Verfahrensvoraussetzungen und die Gebote der Fairness, Sachlichkeit und die Unbefangenheit sind jedoch umfassend überprüfbar.
Lehrern wird bei der Bewertung von schulischen Leistungen ein Beurteilungsspielraum eingeräumt, der sich einer Überprüfbarkeit entzieht. Jedoch sind beim Bewertungsvorgang verschiedene Verfahrensvoraussetzungen zu beachten. So darf beispielsweise Gegenstand der Bewertung nur das sein, was zuvor im Unterreicht vermittelt wurde. Die Bewertung als solche ist angemessen zu begründen. Insbesondere ist darzulegen, nach welchen Kriterien einzelne Leistungsnachweise je für sich gewertet werden und wie sie im Verhältnis zueinander gewichtet werden sowie bei der Bewertung die Gebote der Fairness, Sachlichkeit und die Unbefangenheit beachtet werden müssen.
Einzelne Noten, wie beispielsweise einer Klassenarbeit oder eines Referats, und Noten auf den Halbjahreszeugnissen sind mit einer Beschwerde angreifbar. Hingegen sind Zeugnisnoten, denen Relevanz zukommt, beispielsweise die Note, die für die Nichtversetzung ausschlaggebend ist bzw. auf eine bestimmte Schlüsselqualifikation (Fremdsprachen etc.) Rückschlüsse zulässt sowie auch einzelne Noten auf dem Abschlusszeugnis mittels der Klage gerichtlich überprüfbar.
Mobbende Lehrer, ungerecht Noten: RA Simone Pietsch erzählt in der Süddeutschen Zeitung, wann Eltern gegen die Lehrer ihrer Kinder klagen.
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